Allgemeine Nutzungsbedingungen Villon Weinkeller


1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen der Annemarie Rest GesmbH (im Folgenden AR genannt) und ihren Vertragspartnern (Kontrahenten) Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

 

2. Vertragsbedingungen
Die Räume und Flächen in der Habsburgergasse 4 A-1010 Wien werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den getroffenen Vereinbarungen vom dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum vereinbarten Zwecke verwendet werden. Die Benützung erfolgt unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Vertragspartners.

 

3. Vertragsobjekt
Die Räume werden grundsätzlich in dem baulichen Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich bei Übergabe befinden. Änderungen in oder an den Objekten, technischen Anlagen, Einrichtungen und Möbeln dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der AR vorgenommen werden. Bei erlaubten Änderungen hat der Vertragspartner über Aufforderung auf eigene Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Es steht der AR aber auch frei, die Belassung des geänderten Zustandes zu fordern. Für allfällige Werterhöhung leistet die AR in keinem Fall Ersatz.

 

4. Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sind sie unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben.

 

5. Benützungszeit
Die Benützungszeiten sind einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festzulegen.

 

6. Einbringung von Gegenständen
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen. Eine Haftung für diese Gegenstände übernimmt die AR nicht.

 

7. Fremdgerät und Maschinen
Maschinen und Geräte, die vom Veranstalter eingebracht und/oder im Villon

in Betrieb genommen werden, müssen den jeweiligen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und betriebssicher sein. Die AR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine diesbezügliche Überprüfung durch Experten zu Lasten des Vertragspartners zu veranlassen und/oder im Zweifelsfall das Gerät außer Funktion zu setzen bzw. dessen unverzügliche Entfernung zu verlangen und wenn diese unterbleibt, die Entfernung zu Lasten des Vertragspartners selbst vorzunehmen; dies gilt auch für sonstige Gegenstände.

 

8. Abbau
Der Abbau muss fachgemäß durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt beendet sein, widrigenfalls die AR berechtigt ist, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon, in wessen Eigentum auch immer sie stehen, zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen.

 

9. Behördliche Bewilligungen und Genehmigungen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, zu seinen Lasten dafür zu sorgen, dass alle notwendigen und vorgeschriebenen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen spätestens drei Werktage vor Beginn einer Veranstaltung vorliegen. Behördliche Auflagen sind umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen.

 

10. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen
Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren ist der Vertragspartner verantwortlich. Sollte die AR direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

 

11. Zutrittsrecht
Amtlichen Kontrollorganen, Behördenvertretern sowie Mitarbeitern und Vertretern der AR ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu ermöglichen.

 

12. Informationspflicht
Der Vertragspartner hat spätestens 1 Woche vor Durchführung einer Veranstaltung der AR schriftlich genaue Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.

 

13. Übergabe der Vertragsobjekte
Bei Übergabe der Vertragsobjekte hat der Vertragspartner oder sein Bevoll- mächtigter anwesend zu sein. Allfällige Mängel sind bei sonstigem aus- drücklichem Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere Geltendmachung unverzüglich geltend zu machen. Kleine, technisch bedingte Abweichungen sowie Abweichungen in Farbtönen (bei Dekoration etc.) gelten nicht als Mängel.

 

14. Behördliche Kommissionierung
Falls eine behördliche Kommissionierung vorgesehen ist, hat der Vertragspartner bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen. Die Erlangung veranstaltungsspezifischer Sondergenehmigungen und die Einhaltung der damit im Zusammenhang stehenden Auflagen ist ebenfalls (siehe Pkt. 9) ausschließlich Sache des Vertragspartners.

 

15. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein eingewiesener Bevollmächtigter anwesend ist.

 

16. Publikumsveranstaltungen
Auf die für Veranstaltungen, welche einem unbestimmten, größeren Personenkreis zugänglich sind, besonderen Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.

 

17. Verteilen von Waren und Drucksachen
Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmitteln oder sonstiger Gegenstände ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der AR gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Entrichtung aller Abgaben (z.B. Steuern). Bei direkter Inanspruchnahme der AR hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

 

18. Veranstaltungsniveau
Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.

 

19. Werbemaßnahmen
Alle Werbemaßnahmen des Vertragspartners sind von der AR zu genehmigen. Dies gilt insbesondere für Plakate, Programme, etc. Für die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur die von der AR genehmigte Benennung (Name) verwendet werden.

 

20. Gastronomische Versorgung
Die gastronomische Betreuung kann nur durch die AR selbst oder von

der AR genehmigten gastronomischen Unternehmen erfolgen. Mit diesem sind die entsprechenden, gesonderten Vereinbarungen zu treffen. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nur mit schriftlicher Genehmigung von AR gestattet.

 

21. Gewerbliche Ausübung
Das gewerbliche Fotografieren kann nur durch eine von der AR ermächtigten Firma erfolgen. Der Verkauf oder die Ausübung sonstiger Gewerbe bedarf der Genehmigung der AR.

 

22. Aufzeichnungen und Übertragungen
Zur Herstellung und Verwendung von Ton- oder Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen ist die schriftliche Genehmigung der AR einzuholen.

 

23. Zahlungsbedingungen / Akontozahlung
Bei Anbotsannahme ist eine Aktontozahlung in der Höhe von 25% des voraussichtlichen Gesamtentgeltes samt Nebenleistungen an die AR fällig. Desweiteren gelten die aktuellen Angebotsbedingungen für a conto Zahlungen und Stornogebühren.

 

24. Zahlungstermine
Spätestens 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung muss die Akontozahlungen, eingegangen sein.

 

25. Endabrechnung
Spätestens 1 Woche nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes für Mieten und Nebenleistungen zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe. Der sich aus der Abrechnung ergebende Saldo ist sofort ab Rechnungsdatum rein netto fällig.

 

26. Zahlungsverzug
Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner der AR Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. zu bezahlen.

 

27. Rücktritt vom Vertrag
Die AR ist berechtigt, nach Anbotsannahme fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist,
b) die notwendigen behördlichen Genehmigungen der AR nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet,
c) der AR bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist,
d) das Gebäude oder sonstige Flächen ganz oder teilweise in Folge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können,
e) über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird,
f) der Vertragspartner aus früheren Verträgen mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist.
Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein Anspruch gegenüber der AR.

 

28. Vertragsrücktritt durch den Kontrehenten
Der Vertragspartner kann nach Anbotsannahme vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden Stornobedingunen zurücktreten.

 

29. Stornobedingungen
Bei einer Stornierung nach Anbotsannahme bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung werden 15% des zu erwartenden vertraglichen Gesamtentgeltes (inkl. MWSt) fällig; bei einer Stornierung bis zu 20 Tage vor Vertragszeitbeginn 25%; bis 7 Tage vorher 50% und danach 100% des Gesamtentgeltes. Bei Stornierung von Teilbereichen (räumlich und/oder zeitlich) wird der hierauf entfallende Teil des Gesamtentgeltes für die Berechnung herangezogen. Zusätzlich sind der AR alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.

 

30. Haftung
Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung, des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaues. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden - auch Folgeschäden - die von ihm, von ihm Beauftragte oder beschäftigte Personen, von seinen Bevollmächtigten sowie von seinen Besuchern, Gästen zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden. Dies gilt insbesondere
- für Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,
- für Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,
- für alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes ergeben,
- für Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung.

 

Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen.
Die AR haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ihre Haftung reicht bis zum Ausmaße einer eigentlichen Schadloshaltung.

 

31. Unfälle / Versicherung
Die AR übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen.

 

32. Abhandengekommene Gegenstände
Die AR haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände abhanden kommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (z.B. Diebstahl-, Einbruch- u. Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst abzuschließen.

 

33. Eingebrachtes Gut

Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte etc.), die in das Villon eingebracht werden, wird keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bewachung wird von der GC nicht gestellt.

 

34. Technische Störung
Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, etc.) sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art übernimmt die AR keine Haftung.

 

35. Nicht termingerechter Abbau
Die AR haftet weiters nicht für gemäß Pkt. 8 entfernte und verwahrte Gegenstände

aller Art.

 

36. Sofortmaßnahmen
Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist die AR ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.

 

37. Kompensation
Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren.

 

38. Weitergabe von Rechten
Ohne schriftliche Zustimmung durch die AR kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abtreten oder durch Dritte ausüben lassen. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen der AR gegenüber zur ungeteilten Hand.

 

39. Besichtigungen
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die AR berechtigt ist, auch während der Vertragsdauer Besichtigungen und Führungen in den vom Vertragspartner genützten Räumlichkeiten und Flächen durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Vertragspartners erheblich beeinträchtigt werden.

 

40. Rechtsgebühren
Alle aus diesem Vertrag erwachsenden Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.

 

41. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstand-Vereinbarung
Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zu Grunde. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden Verbindlichkeiten ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN die örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart. Der AR steht es jedoch zu, den Vertragspartner am Sitz seines ordentlichen Gerichtsstandes zu belangen.

 

42. Verjährung
Etwaige Ansprüche des Vertragspartners gegen die AR sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.

 

43. Schlussbestimmungen
Die allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser Geschäftsbedingungen führt nicht zu einer Unwirksamkeit der übrigen.